Überprüfung der Standfestigkeit von Grabdenkmälern
Nach den Unfallverhütungsvorschriften sind die nutzungs- und pflegeberechtigten Personen von Grabstätten verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Standfestigkeit der Grabdenkmäler zu über-prüfen.
Der Bundesgerichtshof sowie das Oberlandesgericht Celle haben hierzu Grundsatzurteile gefällt. Darin heißt es, dass bei der Überprüfung strenge Maßstäbe anzuwenden sind, um den durch Um-sturz von Grabdenkmälern drohenden Gefahren vorzubeugen. Ein Grabdenkmal ist sofort abzu-bauen oder zu sichern, sobald man erkennt, dass die Standsicherheit nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist.
Eine Sicherung ist zweifelslos dann erforderlich, wenn die Standfestigkeit des Grabmals beim An-fassen mit beiden Händen und einer kräftigen Zugprobe oder bei anderer geeigneter Prüfung nicht mehr gegeben ist. Aber auch geringfügige Lösungserscheinungen können eine sofortige Siche-rung erforderlich machen, da sie sich schlagartig durch Sturm, starke Regenfälle oder Bodenset-zung ausweiten können.
Aufgrund der Verkehrssicherungspflicht als Friedhofsträger ist die Gemeinde Reiskirchen ebenfalls verpflichtet, jährlich die Standfestigkeit der Grabmäler zu überprüfen. Die diesjährigen Kontrollen werden vom 27. April – 02. Mai (ausgenommen 01. Mai) von einem von der Gemeindeverwaltung beauftragten Sachverständigenbüro durchgeführt.
Lose Grabsteine werden mit Aufklebern mit der Aufschrift „Unfallgefahr, Grabstein ist lose, bit-te sofort befestigen“ versehen. Standunsichere Grabmale sind von den Nutzungs- bzw. Pflege-berechtigten sofort zu sichern bzw. durch eine Fachfirma sichern zu lassen. Die Gemeindeverwal-tung bittet um Verständnis für diese unumgängliche Maßnahme.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung unter der Tel.-Nr. 06408-9590-313.
Reiskirchen, den 14.04.2026
gez. Hilmes
Friedhofsverwaltung
Fachbereich III