Häufig muss öffentlicher Verkehrsraum, sei es für Arbeiten an den Versorgungsleitungen, Materiallagerung, das Aufstellen von Arbeitskränen/Hubarbeitsbühnen, o.ä. in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsstellen sind mit Absperrmaterialien auf der Straße, auf Geh-/Radwegen und/oder Parkständen etc. abzusichern. 
Hierfür muss eine Genehmigung nach § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum beantragt werden. 
Grundsätzlich sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu berücksichtigen. Als Grundbaustein für einen Verkehrszeichenplan können die dort abgebildeten Regelpläne dienen.

Es ist möglich, dass der Bauherr selbst als „verantwortliche Person“ für die Baustellenabsicherung auftritt. Es wird empfohlen, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z. B. schlechte Beschilderung, schlechte Beleuchtung) bei der Durchführung eigener Bauvorhaben.

Der Bauherr hat seine Baustelle ordnungsgemäß abzusichern, sodass sich niemand dort verletzen kann. Es ist üblich, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungspflichten auf den Bauleiter/Bauunternehmer delegiert.

Wer ist für Sie zuständig?

Frau Hessler

Tel.: 06408 9590-447
Fax: 06408 9590-195
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