Melderegisterauskünfte
Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister.
Auf der Grundlage des Melderechts werden über jede(n) Einwohner/in eine Reihe von Daten im Melderegister der Kommune gespeichert. Welche Daten gespeichert werden dürfen, regelt das Gesetz.
Unterschieden werden:
Einfache Melderegisterauskünfte
Das sind Auskünfte über Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften
Erweiterte Melderegisterauskünfte
Das sind neben den Auskünften über Vor- und Familienname, Doktortitel und Anschriften zusätzliche Auskünfte über
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand
- Staatsangehörigkeiten
- Tag des Ein- und Auszuges
- gesetzliche Vertreter sowie
- Sterbetag und -ort.
Keine Auskünfte darf die Meldebehörde erteilen, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder eines ähnlichen schutzwürdigen Belangens erwachsen kann.
Vorgehensweise beim Erhalt von Auskünften aus dem Melderegister
Sie können Ihre Anfrage persönlich oder schriftlich beim Bürgerbüro der Gemeinde Reiskirchen stellen. Wenn Sie eine schriftliche Anfrage stellen, muss die Verwaltungsgebühr entweder per Scheck beigefügt sein oder vorab auf ein Konto der Gemeinde Reiskirchen überwiesen werden (Verwendungszweck “Melderegisterauskunft”). Dem Schreiben ist dann eine Kopie des Überweisungsträgers beizufügen.
Um eine gesuchte Person zweifelsfrei identifizieren zu können, sollten mindestens drei Suchmerkmale angegeben werden
- Familienname
- Vorname
- Geburtsdatum
- letzte bekannte Anschrift aus Reiskirchen
Gebühren
Sollte eine gesuchte Person nicht gefunden werden (sog. Negativauskunft) ist diese ebenfalls gebührenpflichtig.