Luftaufnahme von Reiskirchen

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis enthält Auskünfte aus dem Bundeszentralregister.

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein (polizeiliches) Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters erteilt. Hat die/der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, antragsberechtigt.

Der Antrag ist persönlich bei der Meldebehörde zu stellen. Dabei ist die Identität der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters, durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokumentes, nachzuweisen.

Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) beantragt, so ist die Anschrift der Behörde und der Verwendungszweck anzugeben.

Ein „erweitertes Führungszeugnis“ (nach § 30 a BZRG) kann über Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Zur Beantragung wird hierfür eine Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung oder des Arbeitgebers benötigt.

Notwendige Unterlagen

Amtliches Ausweisdokument.

Gebühren 

Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses muss bei Antragstellung entrichtet werden.

Onlinebeantragung des Führungszeugnisses

Ein Führungszeugnis kann online beantragt werden. Das Bundesamt für Justiz hat hierfür ein Online-Portal eingerichtet.