Der Landkreis Gießen, Kreisausschuss, – Untere Fischereibehörde – führt die „Staatlichen Fischerprüfungen" für den Landkreis Gießen durch. Diendiesjährige Prüfung wird voraussichtlich Ende November 2023 stattfinden.
Termine von Präsenzkursen in anderen Hessischen Landkreisen können beim Verband Hessischer Fischer e. V. (Internet: https://hessenfischer.net / Tel.: 0611/30 20 80) eruiert werden.
Online-Vorbereitungslehrgänge sind auf www.fishing-king.de zu finden.
Nach Abschluss eines Vorbereitungslehrgangs senden Sie Ihren Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Fischerprüfung an die Untere Fischereibehörde des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.
Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und die Erteilung einer Bescheinigung für Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren
- für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.
Benötigte Dokumente
- Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
oder Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer
oder Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer
oder Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde
oder Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
oder Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann
oder bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)
- Lichtbild
Gemäß § 29 Abs. 4 HFischG dürfen Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren zukünftig ohne Fischereischein die Fischerei in Begleitung ausüben. Nach § 35 Abs. 1 HFischG haben Jugendliche jedoch auch weiterhin die Fischereiabgabe zu entrichten. Diese ist pro Kalenderjahr zu erheben und kann bis zu vier Jahre im Voraus gezahlt werden. Zur Nachweispflicht der gezahlten Fischereiabgabe, wird von der Gemeinde eine Bescheinigung für die Jugendlichen ausgestellt.
- Welche Gebühren fallen an?
Verwaltungsgebühr in EUR |
Fischereiabgabe in EUR |
|
Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein |
10,00 |
7,50 |
Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein |
18,00 |
27,00 |
Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein |
36,00 |
50,00 |
Jugendfischereischein |
3,00 |
3,50 |
Jugendfischereischein |
3,00 |
7,00 |
Jugendfischereischein |
3,00 |
10,50 |
Jugendfischereischein |
3,00 |
14,00 |
Weitere Ausfertigung bei Verlust |
6,50 |
0 |
- Kontakt
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Adresse:
Gemeinde Reiskirchen, Bürgerbüro
Schulstraße 17
35447 Reiskirchen
Tel.: 06408 9590-0
Fax: 06408 9590-195