Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Kommunalwahl am 15. März 2026 in der Gemeinde Reiskirchen
Hiermit fordere ich gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Reiskirchen, zur Wahl der Ortsbeiräte der Gemeinde Reiskirchen, sowie zur Wahl des Ausländerbeirates auf.
Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 KWO entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wählbarkeit
Wählbar ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz im Landkreis Gießen haben. Nicht wählbar ist, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen, zu denen auch die nichtdeutschen Unionsbürger/innen gehören und Deutsche, die entweder hier eingebürgert worden sind oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit (Mehrstaater) besitzen. Alle Bewerber/innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Reiskirchen ihren Wohnsitz haben (§ 86 Hessische Gemeindeordnung (HGO)). Die eingebürgerten Deutschen müssen eine Kopie der Einbürgerungsurkunde, Mehrstaater einen Nachweis über den Besitz einer ausländischen Staatsbürgerschaft mit dem Wahlvorschlag einreichen. Nicht wählbar ist, wer in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift der Hauptwohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen.
Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Weisen die Bewerber/innen bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach §51 Abs.1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) eingetragen ist, so ist im Wahlvorschlag neben der Anschrift (Hauptwohnung) eine sogenannte Erreichbarkeitsanschrift anzuzeigen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind (§11 Abs. 4 KWG).
Dies sind für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Reiskirchen 62 Unterschriften, für die Wahl zu den Ortsbeiräten Reiskirchen, Ettingshausen, Saasen, Bersrod, Burkhardsfelden, Hattenrod und Lindenstruth jeweils 14 Unterstützungsunterschriften. Für den Ortsbeirat Winnerod sind 10 Unterstützungsunterschriften erforderlich und für die Wahl zum Ausländerbeirat der Gemeinde Reiskirchen 10 Unterstützungsunterschriften.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die der/die Wahlleiter/in kostenfrei zur Verfügung stellt, zu leisten. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Bei der Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG bereits erfolgt ist. Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages gesammelt werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt aus ihrer Mitte gewählten Vertretern (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder/e Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerbern/innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bewerber/innen für die Wahl der Ortsbeiräte können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Bei der Aufstellung der Bewerber/innen zum Ausländerbeirat dürfen nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Versammlung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).
Für die Wahl des kommunalen Ausländerbeirats (KVA) ist für Bewerberinnen und Bewerber nach § 86 Abs. 4 HGO dem Wahlverschlag eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO haben in geeigneter Weise den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen (§ 88a KWO).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach §11 Abs 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; diese haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des §156 des Strafgesetzbuches.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vertretungskörperschaft keinen Beschluss nach §16 Abs. 2 S.4 KWG gefasst hat und somit auf den Stimmzetteln außer den Namen der Bewerber/innen keine weiteren Angaben aufgenommen werden. Gemäß §16 Abs. 2 S. 3 KWG können Doktortitel oder Künstlernamen nur berücksichtigt werden, wenn sie gemäß Pass- bzw. Personalausweisgesetz bei der Meldebehörde eingetragen sind.
Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem 05. Januar 2026, bis 18 Uhr (69. Tag vor der Wahl) schriftlich im Original während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Wahlleiterin der Gemeinde Reiskirchen, Schulstraße 17, 35447 Reiskirchen; Telefon: 06408-9590-441 einzureichen.
Die Einreichungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht vorgesehen.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Mit den Wahlvorschlägen (Vordruck KW Nr.6) sind gemäß §23 Abs. 3 KWO einzureichen:
- Schriftliche Erklärungen der Bewerber/innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Zustimmungserklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft im Kreistag bzw. im Kreis-Ausländerbeirat gehindert ist sowie eine Verpflichtung, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen (Vordruck KW Nr.9);
- Bescheinigungen des zuständigen Magistrats/Gemeindevorstandes (Meldebehörde), dass die Bewerber/innen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Wählbarkeitsbescheinigung, Vordruck KW Nr. 10);
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung Mitglieder oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruck KW Nr. 11);
- gegebenenfalls die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Werden für die Wahl des Ausländerbeirats oder für die Wahlen der Ortsbeiräte keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber/innen zugelassen als Mitglieder des Ausländerbeirats oder Ortsbeirats zu wählen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung eines Ausländerbeirats oder Ortsbeirats entfällt dann für die Dauer der folgenden Wahlzeit (§82, Abs. 1 S. 5, §86 Abs. 1 S.3 der Hessischen Gemeindeordnung).
Zahl der zu wählende Vertreter /Innen
- Die maßgebliche Einwohnerzahl für die Wahl der Gemeindevertretung beträgt 10.903.
- Die Zahl der zu wählenden Beigeordneten beträgt 31.
- Die maßgebliche Zahl der ausländischen Einwohner/ innen für die Wahl des Ausländerbeirats ist 940.
- Die Zahl der zu wählende Mitglieder des Ausländerbeirats beträgt nach § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Reiskirchen 5.
- Die Zahl der Ortsbeiratsmitglieder ist in § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Reiskirchen geregelt:
Zahl der zu wählenden Vertreter/ innen
- Ortsbeirat Reiskirchen: 7
- Ortsbeirat Bersrord: 7
- Ortsbeirat Burkhardsfelden: 7
- Ortsbeirat Ettingshausen: 7
- Ortsbeirat Hattenrod: 7
- Ortsbeirat Lindenstruth: 7
- Ortsbeirat Saasen: 7
- Ortsbeirat Winnerod: 5
Alle für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Wahlformulare sind kostenlos bei der Wahlleiterin der Gemeinde Reiskirchen, Schulstraße 17, 35447 Reiskirchen, Fachbereich IV, Telefon: 06408-9590-44 erhältlich. Mit Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) sind diese auch im Internet unter der Adresse: https://www.wahlen.hessen.de/ (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) verfügbar.
Reiskirchen, den 20.11.2025
Kathrin Berger
Wahlleiterin der Gemeine Reiskirchen