Luftaufnahme von Reiskirchen

Vermehrtes Gehwegparken in allen Ortsteilen

Gemeinde Reiskirchen weist auf Regelungen hin

Reiskirchen. In den vergangenen Wochen wurden vermehrt Beschwerden an das Ordnungsamt der Gemeinde Reiskirchen über auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge herangetragen.

Aus diesem Grund weist die Gemeinde noch einmal auf die rechtlichen Grundlagen hin und bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung und gegenseitige Rücksichtnahme.

Grundsätzlich ist das Parken auf Gehwegen verboten. Gemäß § 12 (4) Straßenverkehrsordnung (StVO) ist zum Parken der rechte Fahrbahnrand zu nutzen, stehen keine befestigten Park- oder Seitenstreifen zur Verfügung. Ist das Parken am rechten Fahrbahnrand nicht möglich, z. B. aufgrund beengter Verhältnisse, ist zum Erreichen einer ausreichenden Restfahrbahnbreite (mind. 3,05 m) auch nicht einfachheitshalber auf den Gehweg auszuweichen. Es ist ein Fahrbahnabschnitt auszuwählen, der die Voraussetzungen erfüllt.

Das Parken auf dem Gehweg ist nur dann gestattet, wenn es durch Verkehrszeichen und / oder Markierungen angeordnet wird. Die häufigste Anordnung erfolgt in Form von Vz.: 315 StVO. Hierbei handelt es sich um ein großflächig blaues Schild, das die erlaubte Parkweise auf dem Gehweg (teilweise oder vollständig) durch weiße Symbolik vorgibt. Pfeile können den Bereich, in dem das Parken auf dem Gehweg gestattet ist, zudem näher definieren.

Nichtsdestotrotz dürfen dann nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 2,8 t auf dem Gehweg parken (Anlage 3 zu § 42 (2) StVO -> Randnummer 10). Auch an Orten, wo Verkehrszeichen und / oder Markierungen das Parken auf dem Gehweg erlauben, darf nicht über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen geparkt werden (§ 12 (3) Nr. 4 StVO).

Das Ordnungsamt der Gemeinde Reiskirchen führt in regelmäßigen Abständen Kontrollen in allen Ortsteilen durch, um entsprechende Verstöße zu ahnden.

„Aufgrund der Vielzahl an Aufgaben im Bereich des Ordnungsamtes ist eine ständige flächendeckende Kontrolle allerdings nicht möglich“; so Bürgermeister Tobias Breidenbach.

Er appelliert an die Bürgerinnen und Bürger: „Das Parken auf Gehwegen ist nicht ohne Grund grundsätzlich verboten: Es dient der Sicherheit der Fußgänger, insbesondere auch von Kindern, Eltern mit Kinderwagen, Menschen im Rollstuhl oder mit anderen Gehhilfen.

Diese müssen bei zugeparkten Gehwegen auf die Fahrbahn ausweichen, was zu einer erheblichen Gefährdung führt. Daher sollten wir alle aus Rücksichtnahme und Respekt die Regelungen ernst nehmen.“