Räumpflicht der Bürgersteige und Straßen
Liebe Bürgerinnen,
liebe Bürger,
in Anbetracht der aktuellen Witterung möchten wir Sie auf die bestehende Räumpflicht der Bürgersteige und Straßen aufmerksam machen.
Folgend ein Auszug aus der:
Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Reiskirchen
§ 10 Schneeräumung
(1.) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer und Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer und Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet.
- In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke,
- in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke
zur Räumung verpflichtet.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, auch ein Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2.) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.
(3.) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mind. 1,25 m zu räumen.
(4.) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls- soweit möglich und zumutbar- aufzuhacken und abzulagern.
(5.) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(6.) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(7.) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von:
07.00 Uhr – 20.00 Uhr
Sie sind bei Schneefall unverzüglich durchzuführen.
Um unnötige Unfälle und Beschwerden zu vermeiden, wird um zukünftige Beachtung gebeten !
Sollten weitere Fragen bestehen, steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Reiskirchen gerne unter der Durchwahl 06408/9590-442
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Der Bürgermeister als
örtliche Ordnungsbehörde