Möglichkeit zur Einrichtung von Auskunfts- und Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt den Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit der Eintragung einer oder mehrerer Datensperren im Melderegister ein.
Einmal jährlich hat die Meldebehörde die Einwohnerinnen und Einwohner darüber durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Übermittlungssperren und Auskunftssperren.
1.) Für eine Übermittlungssperre kann jede Bürgerin und jeder Bürger mit einem formlosen schriftlichen Antrag und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer / seiner Daten an folgende Stellen widersprechen:
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft seines glaubensverschiedenen Ehegatten (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
- Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG)
- Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger, Presse, Rundfunk – aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG)
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
2.) Eine Auskunftssperre nach § 51 BMG wird nur auf schriftlichen Antrag und nur dann eingetragen, wenn bei der betroffenen Person Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder einer anderen Person durch die Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung von der Meldebehörde genehmigt werden. Sie ist zeitlich befristet und endet zwei Jahre nach Antragsdatum; sie kann auf Antrag verlängert werden.
3.) Von Amts wegen werden noch folgende Sperren eingetragen:
- Sperre Geburten-/ Familienbuch (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. § 63 Abs. 2 Personenstandsgesetz – Transsexuelle)
- Adoptionspflegeverhältnis (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG i. V. m. § 1758 BGB)
Weitere Auskünfte und Anträge für die Eintragung oben angegebener Sperren erhalten Sie im Bürgerbüro der Gemeinde Reiskirchen, Schulstr. 17, 35447 Reiskirchen.
Reiskirchen, im November 2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Reiskirchen
Fachbereich IV
Bürgerservice und Tourismus