Gefährliche Hunde

Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.

Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

An welche Behörde bzw. Institution muss ich mich wenden?

Ordnungsamt Gemeinde Reiskirchen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsvordruck
  • Personalausweis bei Antragsstellung
  • Sachkundebescheinigung
  • amtliches Führungszeugnis
  • Wesenstest des Hundes
  • Nachweis über Chip-Kennzeichnung
  • Haftpflichtversicherung.

pdf.pngErlaubnisantrag

pdf.png1. HundeVO

pdf.png2. Hinweise für die Durchführung der HundeVO vom 5.11.2014

pdf.png3. Merkblatt HundeV0 Standards Wesensprüfung Stand 30.05.2005

pdf.png3.1 HundeVO StAnz09023

pdf.png3.2 Standards Stand 1.12.2010

pdf.png4. Sachverständige (15.04.2016)

Wer ist für Sie zuständig?

Frau Becker
Tel.: 06408 9590-442
Fax: 06408 9590-195
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