Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerbsmäßig aufstellen will, benötigt eine Erlaubnis (§ 33c Gewerbeordnung - GewO). Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Das Spielgerät muss mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sein und die Möglichkeit eines Gewinns bieten (Glücksspielgerät). Die Bauartzulassung ist nach § 33e GewO zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet. Es gibt Geldspielgeräte und Spielgeräte, bei denen der mögliche Gewinn in Sachpreisen besteht.
Wer im unten genannten Gemeindegebiet beabsichtigt gewerblich Tätigkeiten auszuüben, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt, benötigt neben der Gewerbeanmeldung eine entsprechende Erlaubnis. Die erlaubnispflichtige Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Der Beginn eines erlaubnispflichtigen Gewerbes ohne Erlaubnis stellt eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit dar.
Es wird empfohlen, sich bereits vor einem Planungsbeginn mit dem Gewerbeamt der Gemeinde Reiskirchen zwecks Beratung in Verbindung zu setzen.
Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten (§ 33c Abs.1 Gewerbeordnung)
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind (auch Glücksspielgeräte genannt), und die die Möglichkeit eines Gewinnes (als Ware oder Geldbetrag) bieten, aufstellen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 33c Abs.1 der Gewerbeordnung (auch Aufstellererlaubnis genannt). Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, welche die Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten haben. Die Erlaubnis ist von der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (download)
- weitere erforderliche Unterlagen werden im persönlichen Beratungsgespräch durch das Gewerbeamt der Gemeinde Reiskirchen fallbezogen festgelegt (Aushändigung eines Merkblattes "Vorlage von fehlenden Unterlagen")

Was kostet die Dienstleistung?
102,50 € - 1.023,00 € Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft.
Wer ist für Sie zuständig?
Herr Feldbusch
Tel.: 06408 9590-441
Fax: 06408 9590-195
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