Gemeinde Reiskirchen Luftaufnahme

Straßenverkehr

Häufig muss öffentlicher Verkehrsraum, sei es für Arbeiten an den Versorgungsleitungen, Materiallagerung, das Aufstellen von Arbeitskränen/Hubarbeitsbühnen, o.ä. in Anspruch genommen werden. Die Arbeitsstellen sind mit Absperrmaterialien auf der Straße, auf Geh-/Radwegen und/oder Parkständen etc. abzusichern. Hierfür muss eine Genehmigung nach § 45 Absatz 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum beantragt werden. Grundsätzlich sind die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu berücksichtigen. Als Grundbaustein für einen Verkehrszeichenplan können die dort abgebildeten Regelpläne dienen.

Es ist möglich, dass der Bauherr selbst als „verantwortliche Person“ für die Baustellenabsicherung auftritt. Es wird empfohlen, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche auf Grund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (z. B. schlechte Beschilderung, schlechte Beleuchtung) bei der Durchführung eigener Bauvorhaben.

Der Bauherr hat seine Baustelle ordnungsgemäß abzusichern, sodass sich niemand dort verletzen kann. Es ist üblich, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungspflichten auf den Bauleiter/Bauunternehmer delegiert.

Aktuelle Straßensperrungen

Antrag Baugerüst / Container / Lagerung von Material

Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO

Wenn öffentlicher Verkehrsgrund (Straße, Gehweg usw.) wegen einer Baumaßnahme in Anspruch genommen wird, also z. B. ein Container / ein Gerüst auf dem Gehweg platziert werden muss, wird eine Genehmigung benötigt, die es dem Antragsteller erlaubt, den betreffenden Bereich über den Gemeingebrauch hinaus, zu nutzen.

Eine solche Genehmigung ist beim Ordnungsamt der Gemeinde Reiskirchen zwei Wochen im Voraus per Antrags-Vordruck zu beantragen.

Die Gebühr für die Genehmigung kann nicht pauschal benannt werden, sondern richtet sich nach Art der Maßnahme.

Wir bitten Sie zu beachten, dass die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund ohne Genehmigung, eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden kann.

Weiterhin ist der Genehmigung ein Regelplan beigelegt, der dem Antragsteller vorgibt, wie die Maßnahme abzusperren ist. Liegt also keine Genehmigung vor, wird auch die Absperrung nicht den gesetzlichen Maßgaben entsprechen. Sollte es hier zu einem Unfall kommen, haftet die Person, die die Maßnahme ohne Genehmigung begonnen hat.

Gleiches gilt, wenn eine Genehmigung vorliegt, die Maßnahme aber nicht so abgesperrt wird, wie es der beigelegte Regelplan sinngemäß vorgibt.

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