Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Klein-Feuerwerks gem. § 24 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 + 2 der 1. SprengV

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Gefahrenabwehr) dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen, die der Kategorie I -  in der Zeit v. 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis verwendet (abgebrannt) werden.

Zuwiderhandlungen (Verwendung ohne Ausnahmegenehmigung) können bei Anzeige, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,00 € zur Folge haben

Die Ausnahmegenehmigung wird vom örtlich zuständigen Ordnungsamt ausgestellt. Sie ist spätestens zwei Wochen im Voraus zu beantragen.  Bei Feuerwerken, die z. B. in der Nähe von Bahnhöfen stattfinden, vier Wochen im Voraus.

Benötigte Dokumente

Außer dem entsprechenden Vordruck wird kein weiteres Dokument für die Beantragung benötigt. Im Vorfeld sollte allerdings sorgfältig abgewägt werden, ob der „Spaß“ die möglichen Gefahren eines Feuerwerks aufwiegt. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die durch das Feuerwerk entstehen. 

Die Kosten für eine max. Abbrenndauer von 15 Minuten belaufen sich auf:

40,00 €.

Aufgrund von zahlreichen Beschwerden, die das Ordnungsamt der Gemeinde Reiskirchen in der Vergangenheit erreichten, sehen wir uns gezwungen, nur noch Feuerwerke zu genehmigen, die ihren Beginn spätestens um 22:15 Uhr haben.

Wir bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis und möchten Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Erlassung einer Ausnahmegenehmigung besteht.

docx.pngAntrag Feuerwerk

Ansprechpartnerin bei der Gemeinde Reiskirchen:

Frau Hessler

Telefon: 06408 9590-447
Telefax: 06408 9590-195
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!