Hinweis zur Straßenreinigung bzw. zum Rückschnitt der Einfriedungsbepflanzung
Gemäß Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Reiskirchen sind Eigentümer und Besitzer von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch öffentliche Straßen erschlossen werden verpflichtet, eine regelmäßige Reinigung der Straßen vorzunehmen. Hierbei erstreckt sich die Reinigungspflicht nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch auf den Gehweg und die Straßenrinne. Ebenso ist ein von der Fahrbahn räumlich getrennter selbstständiger Fußweg entlang eines Grundstückes Bestandteil der Reinigungsplicht.
Wie wir vermehrt feststellen müssen, kommen einige Grundstückseigentümer nicht oder nicht im erforderlichen Maße dieser Reinigungspflicht nach.
Des Weiteren möchten wir auf den § 27 Abs. 5 des Hess. Straßengesetztes hinweisen. Dieser regelt, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück auf öffentlichen Bereich ragenden Bewuchs zu beseitigen. Ebenso ist auf eine freie Sicht von Verkehrszeichen zu achten.
Neben einem unschönen Ortsbild, kann die Vernachlässigung der Reinigungspflicht oder eine Überwucherung von Einfriedungsbepflanzung zur Folge haben, dass eine Einschränkung für Fußgänger oder Rutschgefahr vorherrscht, Verkehrszeichen schlecht erkennbar sind, Regenwasser nicht ablaufen kann, Beschädigungen der Straßenkörper drohen.
Ebenso wichtig, ist die Freihaltung von Feld- und Radwegen. Ein Überhang von Grundstücksbewuchs kann hier zu Verletzungen oder Beschädigungen führen.
Wir möchten an dieser Stelle alle Grundstückseigentümer bitten, ihre Grundstücke entsprechend zu begutachten und ggfs. Nachbesserungen durchzuführen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde